Ihr Datenschutz in guten Händen
Telefon: 02159 / 922 53 74

Informationspflichten gegenüber den Betroffenen

Gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bestehen bestimmte Informationspflichten für die Organisationen, die personenbezogene Daten verarbeiten. Diese Pflichten sollen sicherstellen, dass die betroffenen Personen über die Verarbeitung ihrer Daten informiert sind und ihre Rechte wahrnehmen können.

Zu den grundlegenden Informationspflichten gehören:

  1. Identität des Verantwortlichen
    Die Organisation muss die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen für die Datenverarbeitung bereitstellen. Wenn ein Datenschutzbeauftragter bestellt wurde, müssen auch dessen Kontaktdaten angegeben werden.
     
  2. Zwecke und Rechtsgrundlage der Verarbeitung
    Die Organisation muss die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden, sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung angeben.
     
  3. Empfänger der Daten
    Wenn die Daten an andere Parteien weitergegeben werden, muss die Organisation die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten nennen.
     
  4. Datenübermittlung in Drittländer
    Falls personenbezogene Daten in ein Land außerhalb der EU bzw. des EWR übermittelt werden, muss die Organisation darüber informieren und die geeigneten Schutzmaßnahmen angeben.
     
  5. Aufbewahrungsdauer
    Die Organisation muss angeben, wie lange die personenbezogenen Daten aufbewahrt werden oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer.
     
  6. Rechte der betroffenen Personen
    Die Organisation muss die betroffenen Personen über ihre Rechte informieren, einschließlich des Rechts auf Zugang, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerspruch gegen die Verarbeitung und Datenübertragbarkeit.
     
  7. Recht auf Widerruf der Einwilligung
    Wenn die Datenverarbeitung auf der Einwilligung der betroffenen Person basiert, muss diese darüber informiert werden, dass sie das Recht hat, ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen.
     
  8. Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde
    Die betroffene Person muss darüber informiert werden, dass sie das Recht hat, eine Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde einzureichen.
     
  9. Automatisierte Entscheidungsfindung
    Wenn automatisierte Entscheidungsfindung, einschließlich Profiling, stattfindet, muss die betroffene Person darüber informiert werden, und es muss erklärt werden, wie diese Entscheidungen getroffen werden und welche Auswirkungen sie haben können.

Die oben genannten Informationen müssen in klarer und verständlicher Sprache bereitgestellt werden und in der Regel zum Zeitpunkt der Datenerhebung zur Verfügung stehen.

zurück | weiter | Inhalt

LEXDATA Consulting GmbH · Bösinghovener Straße 98 · 40668 Meerbusch
Telefon: 02159 / 922 53 74 · Telefax: 02159 / 922 75 42 · E-Mail: post@lexdata.de

Wir benötigen Ihre Zustimmung zum Laden der Übersetzungen

Wir nutzen einen Drittanbieter-Service, um den Inhalt der Website zu übersetzen, der möglicherweise Daten über Ihre Aktivitäten sammelt. Bitte prüfen Sie die Details und akzeptieren Sie den Dienst, um die Übersetzungen zu sehen.